Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen
- der Versetzung, eine am Ende eines Schuljahres durch Konferenzbeschluss ausgesprochene Zuweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang der besuchten Schulform,
- dem Aufrücken, einem Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Versetzung,
- dem Übergang, ein freiwilliger Wechsel auf Grund eines bestimmten positiven Leistungsbildes oder mit Zustimmung der Klassenkonferenz in eine Schule einer anderen Schulform, und
- der Überweisung, ein durch Konferenzbeschluss angeordneter Wechsel in eine Schule einer anderen Schulform.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Nicht ausreichende Leistungen können in begrenztem Umfang ausgeglichen werden. Besonders leistungsfähige und motivierte Schülerinnen und Schüler, bei denen der Notendurchschnitt des Zeugnisses gut oder besser ist, können auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Schuljahrgang überspringen
Der Übergang von einer Schule auf eine Schule einer anderen Schulform erfolgt durch Entscheidung der Erziehungsberechtigten, entweder, wenn das Kind ein bestimmtes positives Leistungsbild nachweist, oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Schule.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so kann die Klassenkonferenz eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer zulassen.
Eine Übersicht zu den Versetzungsbedingungen finden Sie hier.